Rechtsanwälte | Fachanwalt für Erbrecht
Kanzlei für Nachlasspflegschaft & Testamentsvollstreckung

Nachlasspflegschaft

Hinweise für Erben

Sie haben eine Nachricht von uns erhalten, dass Sie zu den Erben eines Nachlasses gehören?

Herzlichen Glückwunsch!

Wir ermitteln nur, wenn der Nachlass werthaltig ist. Sie müssen daher nicht befürchten, dass Sie Schulden erben.

Unser Auftraggeber ist das Nachlassgericht. Unserem Schreiben ist als Legitimation die Kopie einer gerichtlichen Bestellungsurkunde beigefügt. Erkundigen Sie sich bei Zweifeln ggf. telefonisch beim Nachlassgericht zu dem auf der Urkunde angegebenen Aktenzeichen darüber, dass die Nachlasspflegschaft besteht.

Nach unserem Ermittlungsstand sind Sie damit Erbe geworden, auch wenn Sie den Verstorbenen, der einen Nachlass hinterlassen hat, gar nicht kennen.

Prüfen Sie daher bitte den Ihnen mitgeteilten Ermittlungsstand zu den Verwandtschaftverhältnissen. Sie werden hieraus erkennen, wie Sie mit dem Erblasser verwandt sind.

Die Ihnen präsentierten Verwandtschaftsverhältnisse sind oft das Ergebnis unserer jahrelangen Ermittlungen, die im In- und Ausland erfolgt sein können. Bitte bedenken Sie, dass wir dieses Erbenbild aus einzelnen Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden und ggf. Sekundärquellen wie ein Mosaik zusammensetzen mussten. Neue Ermittlungsansätze ergeben sich oftmals erst von Urkunde zu Urkunde. Auf manche Urkunden warten wir mehrere Monate (insbesondere aus dem Ausland oder vom Standesamt Berlin I). Wenn Urkunden fehlen, müssen wir auch andere Quellen auswerten (Archive, Kirchenbücher etc.).

Sollte Ihnen auffallen, dass wir einen Mosaikstein übersehen haben, nämlich einen weiteren Verwandten, ein nichteheliches oder ein adoptiertes Kind, geben Sie uns bitte schriftlich Nachricht.

Anhand der Verwandtschaftsverhältnisse werden Sie meist sehen, dass Sie nicht Alleinerbe sind, sondern dass es eine Vielzahl von Miterben gibt. Wir ermitteln weiterhin nicht nur in Ihrem Fall, sondern auch in einer Vielzahl anderer Fälle. Von telefonische Anfragen zum Sachstand bitten wir daher abzusehen. Nehmen Sie ggf. bitte Kontakt per E-Mail oder Post auf.

Damit Ihnen der Nachlassanteil ausgezahlt werden kann, müssen sämtliche Verwandtschaftsverhältnisse zur Überzeugung des Nachlassgerichts durch Personenstandsurkunden oder Sekundärnachweis in einem Erbscheinsverfahren nachgewiesen werden. Danach wird ein Erbschein erteilt, auf dem alle Erben und Erbanteile genannt werden.

Mit den dort aufgeführten Miterben bilden Sie dann eine Erbengemeinschaft. Diese kann über den Nachlass nur gemeinschaftlich verfügen und muss sich über die Abwicklung und Aufteilung des Nachlasses einig sein.

Da wir den Nachlass als Nachlasspfleger kennen, bieten wir Ihnen und sämtlichen Miterben im Regelfall an, den Nachlass für die Erbengemeinschaft auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Gesichtspunkte abzuwickeln, die Aufteilung des Nachlasses vorzunehmen und diesen transparent gegenüber allen Erben abzurechnen.

© 2024 Dr. Schulz & Coll.