Unsere Kompetenzfelder
Nachlassverwaltung
Die Nachlassverwaltung wird als Unterfall der Nachlasspflegschaft gesehen, gilt aber als deren Königsdisziplin, bei der spezielle Regelungen zu beachten sind.
Als Nachlassverwalter werden wir nachlassgerichtlich eingesetzt und handeln im Interesse der Nachlassgläubiger unter Berücksichtigung der Erbenbelange.
Der Antrag auf Anordnung einer Nachlassverwaltung kann nicht nur vom Nachlassgläubiger gestellt werden. Neben diesem haben auch der Alleinerbe oder alle Miterben einer Erbengemeinschaft, der Erbschaftserwerber oder der Testamentsvollstrecker das Recht, die Nachlassverwaltung zu beantragen.
Sie dient für die Erben zur Haftungsbeschränkung auf den Nachlass, sichert dem Gläubiger aber gleichzeitig, dass der Vermögenszustand zum Zeitpunkt des Erbfalls möglichst wiederhergestellt wird.