Rechtsanwälte | Fachanwalt für Erbrecht
Kanzlei für Nachlasspflegschaft & Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckung

Hinweise für Notare

Wenn Sie als Notar die letztwillige Verfügung des Erblassers beurkunden, können Sie sich nicht selbst als Testamentsvollstrecker einsetzen. Auch die Berufung des Notarsozius zum Testamentsvollstrecker ist berufsrechtlich unzulässig.

Wir bieten uns hier als professionelle Testamentsvollstecker an, wenn der Testator einen neutrale Vertrauensperson für die spätere Abwicklung seines Nachlasses sucht.

Bei Fragen stehen Ihnen Rechtsanwälte Dr. Falk Schulz und Dr. Torsten Schmitz jederzeit gerne zur Verfügung. Wir nehmen gerne an einem unverbindlichen Orientierungsgespräch mit dem Testator teil.

© 2024 Dr. Schulz & Coll.