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Kanzlei für Nachlasspflegschaft & Testamentsvollstreckung

Nachlassverwaltung

Hinweise für Nachlassgläubiger

Sie wollen als Nachlassgläubiger eine Nachlassverwaltung beantragen?

Sie sind als Gläubiger berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. Sie müssen allerdings dem Gericht darlegen, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die Zahlung von Verbindlichkeiten aus dem Nachlass durch das Verhalten der Erben oder seine Vermögenslage gefährdet wird (§ 1981 Abs. 2 BGB).

Das Gericht ist bei der Auswahl des Nachlassverwalters zwar nicht an den Vorschlag eines Nachlassgläubigers gebunden. Sie können aber bei Gericht anregen, dass wir bestellt werden. Verweisen Sie bitte in diesem Fall auf unsere Referenzen, die auf dieser Website dargestellt sind.

Ein wichtiger Aspekt sollte für Sie als Gläubiger sein, dass wir über einen speziellen Versicherungsschutz für Vermögensschäden bei Nachlassverwaltungen verfügen, auch wenn wir diesen bisher noch nie in Anspruch nehmen mussten. Dieser gilt für Mitglieder des Bund Deutscher Nachlasspfleger (BDN) e.V. und geht erheblich über den Umfang üblicher Versicherungen (auch von Rechtsanwälten) hinaus.

Weisen Sie ggf. das Gericht darauf hin, dass Sie bei der Auswahl des Nachlassverwalters auf diesen Versicherungsschutz besonderen Wert legen, da Ihnen dies im Ernstfall eine Schadensersatzmöglichkeit gibt. Ihnen steht bei Nichtbeachtung dieses Aspekts ein Beschwerderecht gegen die Auswahl des Nachlassverwalters durch das Gericht zu.

Sie haben eine Forderung gegen den Nachlass im Rahmen einer Nachlassverwaltung?

Bitte haben Sie Geduld bei der Abwicklung: Dem Nachlassverwalter ist der Nachlass völlig unbekannt. Er muss zunächst intensiv prüfen, welche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bestehen. Hierzu muss er sämtliche Unterlagen auswerten und zahlreichen Schriftverkehr und Ermittlungen führen, bis sich für ihn ein Bild ergibt. Möglicherweise muss er auch ein mehrmonatiges gerichtliches Aufgebot der Nachlassgläubiger beantragen.

Das Gesetz gibt ihm daher ab seiner Bestellung zunächst drei Monate Zeit, in denen er Zahlungen verweigern kann. Bei komplexen Nachlässen reicht diese Zeit meist nicht aus. Eventuell sind noch Rechtsstreitigkeiten zu führen oder vorhandener Nachlass zu bewerten.

Wichtig ist, dass Sie Ihre Forderungen schriftlich beim Nachlassverwalter anmelden.

Sollte es sich lediglich um eine Kleinforderung handeln, überlegen Sie ggf. ob sich der zeitliche Aufwand der Geltendmachung noch lohnt, oder ob Sie auf die Forderung verzichten.

Der Nachlassverwalter wird bestrebt sein, Ihnen nach Ende seiner Ermittlung einen wirtschaftlich sinnvollen Vorschlag zu machen, wenn der Nachlass die Nachlassverbindlichkeiten nicht deckt.

Hierbei ist die Nachlassinsolvenz aufgrund der zusätzlichen Kosten im Regelfall die wirtschaftlich schlechteste aller denkbaren Lösungen.

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