Rechtsanwälte | Fachanwalt für Erbrecht
Kanzlei für Nachlasspflegschaft & Testamentsvollstreckung

Rechtslage

Nichtehelichenerbrecht in den alten Bundesländern

Nichteheliche Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren waren, hatten nach der bislang gültigen Rechtslage grundsätzlich kein Erbrecht nach ihrem Vater und dessen Verwandten. Umgekehrt genau so: Auch der Vater des verstorbenen nichtehelichen Kindes konnte nicht dessen Erbe sein. Beide galten als "nicht verwandt" (Art. 12 § 10 NichtehelichenG von 1969; § 1589 BGB aF).

Hiervon gibt es nur zwei Ausnahmen:

1. Der Vater des nichtehelichen Kindes hatte am 02.10.1990 (24 Uhr) seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der ehemaligen DDR. Dann ist auch auf einen späteren Erbfall das Erbrecht der DDR anzuwenden, wonach das nichteheliche Kind und der Vater gegenseitig erb- und pflichtteilsberechtigt sind (Art. 235 § 1 EGBGB; § 365, 367, 396 DDR-ZGB). Der Aufenthalt des Kindes ist dabei nicht maßgeblich (in der Rechtsprechung streitig).

2. Es liegt eine notariell beurkundete Gleichstellungsvereinbarung nach Art. 12 § 10 a NichtehelichenG vor.

Mit dem Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 12.04.2011, BGBl. I, S. 615 hat der Gesetzgeber diese erbrechtliche Benachteiligung nichtehelicher Kinder für Sterbefälle aufgehoben, die sich ab dem 29.05.2009 ereignet haben und künftig ereignen. Für Fälle davor soll es wegen des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots bei der oben dargestellten Altregelung bleiben.

Ob dies einer europarechtlichen Überprüfung Stand hält, bleibt abzuwarten.

 

Nichtehelichenerbrecht in der ehemaligen DDR

Die Entwicklung des Nichtehelichenerbrechts in der ehemaligen DDR hat sich historisch in mehreren Schritten vollzogen:

08.05.1945 - 31.03.1966

Bis zum 31.03.1966 wurden eheliche und nichteheliche Kinder in der ehemaligen DDR erbrechtlich nicht gleichbehandelt. Bis dahin galten die Vorschriften des IV. und V. Buches des BGB. Nichteheliche Kinder galten damit als nicht verwandt mit ihren Vätern und hatten kein Erbrecht (§ 1589 BGB a.F.).

01.04.1966 - 31.12.1975

Zum 01.04.1966 trat das FGB und EGFGB in Kraft. Eine erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder erfolgte nicht. Vielmehr wurde nach § 9 EGFGB differenziert:

Minderjährige nichteheliche Kinder erhielten ein Erbrecht nach ihrem Vater oder ihren Großeltern.

Volljährige nichteheliche Kinder waren hingegen nur erbbrechtigt, wenn es im Zeitpunkt des Erbfalls noch unterhaltsbedürftig war, der Vater bis zur Volljährigkeit das Erziehungsrecht hatte und es während der Minderjährigkeit überwiegend im Haushalt des Vaters gelebt hat oder mit ihm im Zeitpunkt des Erbfalls in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Alternativ wurde dem nichtehelichen Kind ein Erbrecht zugebilligt, wenn die Ehefrau des Vaters, seine Eltern und während der Ehe geborene Kinder und deren Abkömmlinge nicht mehr lebten oder das Erbrecht verloren hatten. Neben einem verbliebenen Elternteil des Vaters sollte das nichtehelichen Kind zur Hälfte erben.

Der Vater war beim Tod des nichtehelichen Kindes nur dann gesetzlicher Erbe, wenn er das Erziehungsrecht für das Kind bis zur Volljährigkeit hatte, es während der Minderjährigkeit überwiegend in seinem Haushalt oder zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Vater in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

01.01.1976 - 02.10.1990

Erst mit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches (ZGB) der DDR zum 01.01.1976 wurden nichtehelichen Kinder den ehelichen Kindern erbrechtlich völlig gleichgestellt (§ 365 DDR-ZGB). Gleiches galt umgekehrt für die Beerbung des nichtehelichen Kindes (§ 367 DDR-ZGB).

© 2024 Dr. Schulz & Coll.