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Kanzlei für Nachlasspflegschaft & Testamentsvollstreckung

Gesetze

Art. 8 EMRK — Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Art. 14 EMRK — Diskriminierungsverbot

Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl I S. 1243; "Nichtehelichengesetz"); in Kraft bis 28.05.2009

(2) Für die erbrechtlichen Verhältnisse eines vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes und seiner Abkömmlinge zu dem Vater und dessen Verwandten bleiben die bisher geltenden Vorschriften auch dann maßgebend, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stirbt.

Art. 12 § 10 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (i.d.F. der Änderung durch das Zweite Gesetz zur Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 12.04.2011, BGBl I S. 615) [in Kraft seit 29.05.2009]

(2) Ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind, dem vor dem 29. Mai 2009 kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater oder dessen Verwandten zustand, kann vom Bund oder einem Land Ersatz in Höhe des Wertes der ihm entgangenen erbrechtlichen Ansprüche verlangen, wenn der Bund oder das Land gemäß § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuches Erbe geworden ist. Der Bund oder das Land hat dem nichtehelichen Kind auf Verlangen Auskunft über den Wert des Nachlasses zu erteilen. Für die Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches; § 199 Absatz 3a des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nicht anzuwenden.

(3) § 2079 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nicht anzuwenden, wenn ein Pflichtteilsrecht eines nichtehelichen Kindes oder seiner Abkömmlinge durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder entstanden ist.

Art. 12 § 24 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (i.d.F. der Änderung durch das Zweite Gesetz zur Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 12.04.2011, BGBl I S. 615) [in Kraft seit 29.05.2009]

(1) Ein ab dem 29. Mai 2009 und vor dem 15.04.2011 erteilter Erbschein, der wegen der durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder [...] bewirkten Änderung der erbrechtlichen Verhältnisse unrichtig geworden ist, wird nur auf Antrag eingezogen oder für kraftlos erklärt.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

(3) Ist eine erbrechtliche Streitigkeit ab dem 29. Mai 2009 und vor dem 15.04.2011 rechtskräftig entschieden worden und beruhte die Entscheidung auf Artikel 12 § 10 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 19. August 1969, so kann in einem neuen Rechtsstreit über das Erbrecht des nichtehelichen Kindes nicht eingewendet werden, dass hierüber bereits rechtskräftig entschieden wurde.

Art. 12 § 10a des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl I S. 1243; "Nichtehelichengesetz")  [aufgehoben zum 15.04.2011]

(1) § 10 Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn der Vater und das Kind dies vereinbaren. Die Vereinbarung gilt nur für künftige Erbfälle.

(2) Die Vereinbarung kann nur von dem Vater und dem Kind persönlich geschlossen werden; sie bedarf der notariellen Beurkundung. Bedarf die Vereinbarung nach § 1903 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Einwilligung eines Betreuers, so ist auch die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

(3) Ist der Vater oder das Kind verheiratet, so bedarf die Vereinbarung der Einwilligung seines Ehegatten. Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, Satz 2 gilt entsprechend.

§ 1589 BGB [in Kraft bis 30.07.1970]

(2) Ein uneheliches Kind und dessen Vater gelten nicht als verwandt.

Art. 235 EGBGB § 1  Erbrechtliche Verhältnisse

(2)  Ist der Erblasser nach dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben, so gelten in Ansehung eines nichtehelichen Kindes, das vor dem Beitritt geboren ist, die für die erbrechtlichen Verhältnisse eines ehelichen Kindes geltenden Vorschriften.

§ 9 DDR-EGFGB - Erbrecht bei nichtehelicher Abstammung [in Kraft: 01.04.1966 - 31.12.1975]

(1) Ein Kind, das außerhalb der Ehe geboren wurde, erbt beim Tod seines Vaters oder seiner Großeltern väterlicherseits, solange es minderjährig ist, wie ein während der Ehe geborenes Kind.

(2) Nach Abs. 1 erbt auch das im Zeitpunkt des Erbfalles volljährige Kind,

1. wenn es noch unterhaltsbedürftig ist

2. wenn der Vater bis zur Volljährigkeit das Erziehungsrecht hatte

3. wenn es während der Minderjährigkeit überwiegend im Haushalt des Vaters gelebt hat oder mit ihm im Zeitpunkt des Erbfalles in einem gemeinsamen Haushalt lebte.

(3) Das volljährige Kind erbt auch, wenn beim Tod des Vaters dessen Ehefrau, Eltern, während der Ehe geborene Kinder und deren Abkömmlinge nicht mehr leben oder das Erbrecht verloren haben. Lebt nur ein Elternteil des Vaters, so erbt das Kind neben diesem.

(4) Der Vater und seine Verwandten werden nur dann gesetzlichen Erben des Kindes, wenn der Vater das Erziehungsrecht für das Kind bis zur Volljährigkeit hatten, wenn es während der Minderjährigkeit überwiegend im Haushalt des Vaters gelebt hat oder zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Vater in einem gemeinsamen Haushalt lebte.

(5) Durch diese Bestimmungen wird die Befugnis des Erblassers, nach den Bestimmungen des Erbrechts letztwillige Verfügungen zu errichten, nicht berührt.

§ 365 ZGB-DDR — Erbrecht des Ehegatten und der Kinder
[in Kraft: 01.01.1976 - 02.10.1990]

(1) Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind der Ehegatte und die Kinder des Erblassers. Sie erben zu gleichen Teilen, der Ehegatte jedoch mindestens ein Viertel des Nachlasses. Dem Ehegatten stehen neben seinem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände zu.

§ 367 ZGB-DDR — Erbrecht der Eltern und deren Nachkommen
[in Kraft: 01.01.1976 - 02.10.1990]

(1) Gesetzliche Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen.

§ 396 ZGB-DDR — Pflichtteilsanspruch
[in Kraft: 01.01.1976 - 02.10.1990]

(1) Bei Ausschluss von der Erbfolge durch Testament sind pflichtteilsberechtigt:

1. der Ehegatte des Erblassers,

2. die Kinder, Enkel und Eltern des Erblassers, wenn sie im Zeitpunkt des Erbfalles gegenüber dem Erblasser unterhaltsberechtigt waren.

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