Rechtsanwälte | Fachanwalt für Erbrecht
Kanzlei für Nachlasspflegschaft & Testamentsvollstreckung

Außergerichtliche Vertretung

Bei der außergerichtlichen Vertretung nehmen wir Ihre Interessen gegenüber Dritten wahr.

Die Anwaltskosten für die außergerichtliche Vertretung berechnen sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Entscheidend für die Höhe ist der Streitwert Ihrer Rechtsangelegenheit.

Da sich die Tätigkeit des Anwalts bei der außergerichtlichen Vertretung nicht nur auf die Erteilung eines Rates oder einer Auskunft beschränkt, der Anwalt vielmehr auch nach außen, gegenüber Dritten tätig wird, (Schriftwechsel mit der Gegenseite, Verhandlungen etc.), fällt eine Geschäftsgebühr an. Die Höhe der Gebühr bewegt sich in einem Rahmen vom 0,5 – 2,5-fachen einer vollen Gebühr, deren Höhe sich aus der Gebührentabelle ergibt.

Gelingt es, den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis außergerichtlich durch eine Einigung mit der Gegenseite zu beenden oder wirkt er an einer solchen Einigung (meistens: Vergleich) mit, fällt neben der Geschäftsgebühr eine 1,5er Einigungsgebühr an.

Eine Berechnung der Anwaltsgebühr nach dem RVG bei einer außergerichtlichen Vertretung erfolgt bei uns generell erst ab einem Streitwert von 100.000 €.

In den übrigen Fällen treffen wir eine Vergütungsvereinbarung, wobei sich unser Stundensatz, der zwischen 250 € und 300 € (inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer) liegt, nach Umfang und Schwierigkeit der Sachbearbeitung richtet.

 

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