Schiedsverfahren
Bei dem Schiedsverfahren handelt es sich nicht um eine außergerichtliche Streitschlichtung. Es ist vielmehr eine Alternative zum staatlichen Gerichtsverfahren, die aber mit denselben Wirkungen ausgestattet ist.
Das Verfahren beginnt daher mit der Einreichung einer Klage bei der Bundesgeschäftsstelle, die dann einen (oder mehrere) Schiedsrichter aus der Schiedsrichterliste benennt. Dieser leitet das Verfahren mit den gleichen Befugnissen wie ein staatlicher Richter, allerdings mit folgenden Besonderheiten:
Im Schiedsverfahren wird i.d.R. weniger schriftlich vorgetragen, dafür aber mehr mündlich verhandelt. Der Ort der Verhandlung wird von der Bundesgeschäftsstelle bestimmt, wenn die Parteien sich nicht auf einen Ort einigen können.
Das Schiedsverfahren endet meist mit einer Einigung, auf die der Schiedsrichter hinwirkt. Ansonsten kann der Schiedsrichter nach der Verhandlung einen Schiedsspruch schriftlich verfassen und den Parteien zustellen. Dieser Schiedsspruch hat die gleichen Wirkungen wie ein staatliches Urteil und kann z.B. auch mithilfe eines Gerichtsvollziehers vollstreckt werden.