Rechtsanwälte | Fachanwalt für Erbrecht
Kanzlei für Nachlasspflegschaft & Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckung

Hinweise für Nachlassgerichte

Hat der Erblasser die Auswahl des Testamentsvollstreckers dem Nachlassgericht überlassen?

Oder ist der bisherige Testamentsvollstrecker verstorben, entlassen worden oder hat sein Amt gekündigt, ohne dass ein Ersatztestamentsvollstrecker benannt wurde?

Dann obliegt Ihnen als Nachlassgericht oftmals die Auswahl eines (neuen) Testamentsvollstreckers nach Ihrem Ermessen.

Dr. Schulz und Dr. Schmitz werden regelmäßig von verschiedenen Nachlassgerichten zum Testamentsvollstrecker bestellt. Sie sind Testamentsvollstrecker der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvolltreckung (AGT) e.V. Bei Bedarf nennen wir Ihnen gerne Referenzen.

Wir gewährleisten eine kooperative Amtsführung, die Konflikte mit den Erben zu vermeiden versucht, um die Nachlassgerichte von streitigen Fragen der Testamentsvollstreckertätigkeit zu entlasten.

Ein wichtiger Aspekt sollte bei Ihrer Auswahl auch sein, dass wir über einen speziellen Versicherungsschutz für Vermögensschäden bei Testamentsvollstreckungen verfügen, auch wenn wir diesen bisher noch nie in Anspruch nehmen mussten. Dieser gilt für Mitglieder des Bund Deutscher Nachlasspfleger (BDN) e.V. und geht erheblich über den Umfang üblicher Versicherungen (auch von Rechtsanwälten) hinaus. Darüber hinaus verfügen wir über den BDN e.V. ebenfalls über eine Vertrauensschadenversicherung (Kautionsversicherung) zum Schutz des Nachlasses.

 

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